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§§ 472 ff ABGB; § 150 EO

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1987, 733 Heft 21 und 22 v. 1.11.1987

ABGB § 472, ABGB § 473, ABGB § 474, EO § 150

Der Ersteher einer Liegenschaft muß die auf dieser lastende nicht verbücherte offenkundige Dienstbarkeit jedenfalls dann nicht übernehmen, wenn der angebliche Servitutsberechtigte nicht dartut, daß die Dienstbarkeit dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgeht oder im Meistbot Deckung findet. Das gilt auch für Servituten, die bei Erteilung des Zuschlags bereits ersessen sind.

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