ABGB § 472, ABGB § 473, ABGB § 474, EO § 150
Der Ersteher einer Liegenschaft muß die auf dieser lastende nicht verbücherte offenkundige Dienstbarkeit jedenfalls dann nicht übernehmen, wenn der angebliche Servitutsberechtigte nicht dartut, daß die Dienstbarkeit dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgeht oder im Meistbot Deckung findet. Das gilt auch für Servituten, die bei Erteilung des Zuschlags bereits ersessen sind.