Art 18 Z 1 Rechtshilfeübereinkommen mit der Türkei v 22.6.1930 BGBl 90/1932, EO § 80 Z 1
Entscheidungen türkischer Gerichte in Zivil- und Handelssachen sind nur dann in Österreich vollstreckbar, wenn sie von einer (hierzu) zuständigen Gerichtsbehörde gefällt wurden. Zuständigkeit ist gegeben, wenn bei Anwendung österr Zuständigkeitstatbestände irgendein türkisches Gericht abstrakt zuständig gewesen wäre.