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§§ 237, 398 Abs 1 und 519 Abs 1 Z 3 ZPO

RechtsprechungOrdentliche GerichteWalter H. RechbergerJBl 1987, 731 Heft 21 und 22 v. 1.11.1987

ZPO § 237, ZPO § 398 Abs 1, ZPO § 519 Abs 1 Z 3

Eine Erklärung, die (rechtzeitig erstattete) Klagebeantwortung zurückzuziehen, vermag den Eintritt von Säumnisfolgen nicht auszulösen. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift über die Klagszurückziehung besteht kein Raum.

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