ZPO § 237, ZPO § 398 Abs 1, ZPO § 519 Abs 1 Z 3
Eine Erklärung, die (rechtzeitig erstattete) Klagebeantwortung zurückzuziehen, vermag den Eintritt von Säumnisfolgen nicht auszulösen. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift über die Klagszurückziehung besteht kein Raum.