VersVG § 74 Abs 2, VersVG § 75 Abs 1
Auch die Versicherung der Berufshaftpflicht ihrer Mitglieder durch eine berufliche Interessenvertretung (Ingenieurkammer) erfolgt für gewöhnlich im eigenen Namen und auf fremde Rechnung. Daß der Versicherungsvertrag im Namen der Mitglieder geschlossen wurde, müßten diese beweisen. Bei Versicherung auf fremde Rechnung ist der Versicherte nicht zur Anfechtung des Versicherungsvertrags legitimiert.