MRG § 1 Abs 2 Z 1
Auch wenn die selbständige Miete einer Garage oder eines Abstellplatzes in einer Garage geschäftlichen Zwecken des Mieters dient, findet das MRG auf vom Vermieter im Rahmen des Betriebes eines Garagierungsunternehmens abgeschlossene Mietverträge keine Anwendung. Eine solche Miete zu geschäftlichen Zwecken begründet daher auch nicht die Vermutung, das MRG sei anwendbar.