KO § 156 Abs 4, KO § 157e
Die Nichtauszahlung der im Zwangsausgleich festgesetzten, beim Masseverwalter erlegten Teilquote durch diesen begründet Verzug des Ausgleichsschuldners, der damit die Begünstigung aus dem Zwangsausgleich verliert, wenn der Masseverwalter nicht zu dessen Sachwalter bestellt war. Das gilt auch, wenn nach dem Ausgleichsinhalt die Quote nach Aufhebung des Konkurses vom Masseverwalter auszuschütten war.