ArbVG § 3, ArbAbfG Art VII Abs 3, AngG § 23 Abs 1
Die vor Inkrafttreten des ArbAbfG erfolgte Gewährung einer freiwilligen Abfertigung für Dienstzeiten iS des § 23 Abs 1, 3. Satz AngG bewirkt, daß diese Dienstzeiten für eine nach nun geltendem Recht (Kollektivvertrag) zu leistende Abfertigung nicht zu berücksichtigen sind.