StGB § 146, StGB § 147 Abs 1 Z 1, StGB § 223 Abs 1
Bezieht sich eine beim Vertragsabschluß benützte falsche Urkunde nicht auf eine schadenskausale Irreführung des Vertragspartners als präsumtives Opfer, so liegt zwar nicht Betrug iS des § 147 Abs 1 Z 1 StGB vor, doch kann ein solches Tatverhalten selbständig als Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB beurteilt werden.