B-VG Art 130, B-VG Art 131, UOG § 16 Abs 1, UOG § 16 Abs 8, UOG § 71
Die Universitätsversammlung ist keine Verwaltungsbehörde, sondern ein eigenes, zur Rektorswahl bestimmtes Wahlorgan. Das Ergebnis der Willensbildung dieses Wahlorganes ist daher auch kein Bescheid iS des Art 130 B-VG.