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§§ 127, 146 und 238 Abs 4 StGB; § 22 Abs 2, §§ 39, 40 und 214 FinStrG:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 193 Heft 5 und 6 v. 15.3.1986

StGB § 127, StGB § 146, StGB § 238 Abs 4, FinStrG § 22 Abs 2, FinStrG § 39, FinStrG § 40, FinStrG § 214

Bereits verwendete Gerichtskostenmarken können nicht Gegenstand eines Diebstahls sein; ihr mit dem Vorsatz der Wiederverwendung vorgenommenes Überlassen an einen anderen beeinträchtigt lediglich die staatliche Finanzhoheit und begründet daher nicht Betrug, sondern ausschließlich das Finanzvergehen nach § 39 Abs 1 FinStrG.

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