StGB § 146, StGB § 232, StGB § 233 Abs 1 Z 2, NationalbankG § 80 Abs 1 idF BGBl 1981/47
Auch äußerst mangelhaft hergestellte falsche Banknoten (Xerocopien) sind „nachgemachtes Geld“, wenn sie im gewöhnlichen Geldverkehr wenigstens zur Täuschung eines Arglosen, Nachlässigen oder Sehbehinderten geeignet sind.