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§§ 146, 232 und 233 Abs 1 Z 2 StGB; § 80 Abs 1 NationalbankG idF BGBl 1981/47:

RechtsprechungOrdentliche GerichteDiethelm KienapfelJBl 1986, 195 Heft 5 und 6 v. 15.3.1986

StGB § 146, StGB § 232, StGB § 233 Abs 1 Z 2, NationalbankG § 80 Abs 1 idF BGBl 1981/47

Auch äußerst mangelhaft hergestellte falsche Banknoten (Xerocopien) sind „nachgemachtes Geld“, wenn sie im gewöhnlichen Geldverkehr wenigstens zur Täuschung eines Arglosen, Nachlässigen oder Sehbehinderten geeignet sind.

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