StGB § 127, StGB § 146, StGB § 238 Abs 4, FinStrG § 22 Abs 2, FinStrG § 39, FinStrG § 40, FinStrG § 214
Bereits verwendete Gerichtskostenmarken können nicht Gegenstand eines Diebstahls sein; ihr mit dem Vorsatz der Wiederverwendung vorgenommenes Überlassen an einen anderen beeinträchtigt lediglich die staatliche Finanzhoheit und begründet daher nicht Betrug, sondern ausschließlich das Finanzvergehen nach § 39 Abs 1 FinStrG.