ZPO § 502 Abs 4
Eine Rechtsfrage, deren Lösung keine Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fragen in der Zukunft erwarten läßt, ist keine Rechtsfrage iS der angeführten Gesetzesstelle.
OGH, 23.04.1985, 4 Ob 326/85
ZPO § 502 Abs 4
Eine Rechtsfrage, deren Lösung keine Anhaltspunkte für die Beurteilung ähnlicher Fragen in der Zukunft erwarten läßt, ist keine Rechtsfrage iS der angeführten Gesetzesstelle.
OGH, 23.04.1985, 4 Ob 326/85