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§§ 496, 272 und 502 Abs 4 Z 1 ZPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 121 Heft 3 und 4 v. 22.2.1986

ZPO § 496, ZPO § 272, ZPO § 502 Abs 4 Z 1

„Überschießende Feststellungen“ sind dann zu berücksichtigen, wenn sie in den Rahmen eines geltend gemachten Klagsgrundes fallen. – Zur erstmaligen Bekämpfung einer erstgerichtlichen Feststellung in einer außerordentlichen Revision durch die in erster Instanz siegreiche Partei.

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