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§§ 228 und 577 ff ZPO; § 26 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 55 Heft 1 und 2 v. 18.1.1986

ZPO § 228, ZPO § 577, ZPO § 578, ZPO § 579, ABGB § 26

Das Begehren auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Ausschlusses aus einem Verein ist zulässig1)1)Vgl zur Frage der gerichtlichen Überprüfbarkeit eines Vereinsausschlusses eingehend Sprung – König, Überprüfung und inhaltliche Voraussetzungen eines Vereinsausschlusses, RdW 1984, 226 ff, sowie zu dieser Untersuchung den Bericht „Auch ‚Lästige‘ haben Rechte“, Informationsdienst für Bildungspolitik und Forschung (ibf-aktuell) v 16.11.1984, Nr 4815, 4, und Olscher, „Unbequeme“ Vereinsmitglieder, Stb 1985, Folge 4, 13 f (Hinweis des Einsenders).. Auch Rechtsbeziehungen einer der Parteien zu einer dritten Person können Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein, wenn die Rechtsverhältnisse des Klägers durch das Verhalten des Beklagten unmittelbar berührt werden.

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