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§ 58 Abs 2 JN:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 54 Heft 1 und 2 v. 18.1.1986

JN § 58 Abs 2

Ist die Rechtsnatur eines Bestandvertrages strittig, eine bestimmte Zinshöhe jedoch behauptet, so ist der Streitgegenstand gem § 58 Abs 2 JN zu bewerten.

OGH, 17.01.1985, 7 Ob 695/84

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