JN § 31 Abs 1
Hängt die Entscheidung zweier bei verschiedenen Gerichten anhängiger Prozesse zwischen denselben Parteien im wesentlichen von derselben Rechtsfrage ab, so ist die Delegierung an eines der Prozeßgerichte zur Verbindung der beiden Prozesse im Interesse der Vermeidung einer doppelten Beweisaufnahme und zur Erzielung einer nicht unerheblichen Kostenersparnis zweckmäßig.