GBG § 61 Abs 1, ABGB § 918
Ein Übergabsvertrag kann wegen Verzugs des Übernehmers nur mit Wirkung ex nunc aufgelöst werden. Betreffs des auf die Auflösung gestützten Begehrens auf Rückübereignung der Liegenschaft ist die Streitanmerkung unzulässig.
OGH, 08.05.1985, 1 Ob 567/85