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§ 1440 ABGB; § 39 Abs 1 Z 6, § 40 Abs 1 und 2, § 308 EO

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 51 Heft 1 und 2 v. 18.1.1986

ABGB § 1440, EO § 39 Abs 1 Z 6, EO § 40 Abs 1, EO § 40 Abs 2, EO § 308

Mit der Überweisung zur Einziehung einer gem § 1440 Satz 2 ABGB nicht aufrechenbaren Forderung im Rahmen einer vom Schuldner dieser Forderung seinerseits betriebenen Exekution tritt Aufrechenbarkeit dieser Forderung ein; die Aufrechnung(serklärung) kann im Einstellungsantrag ihren Ausdruck finden.

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