ZPO § 228, ZPO § 577, ZPO § 578, ZPO § 579, ABGB § 26
Das Begehren auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Ausschlusses aus einem Verein ist zulässig1). Auch Rechtsbeziehungen einer der Parteien zu einer dritten Person können Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein, wenn die Rechtsverhältnisse des Klägers durch das Verhalten des Beklagten unmittelbar berührt werden.