KO § 10 Abs 2, KO § 12 Abs 1
Das Recht der Auktionsgesellschaft, dem Ersteher die zugeschlagene Sache nur gegen Barzahlung auszufolgen und nach fruchtloser Mahnung wiederzuversteigern, wirkt im Konkurs des Erstehers als Absonderungsrecht. Ein auch innerhalb der 60-Tage-Frist vor Konkurseröffnung begründetes Pfändungspfandrecht der Auktionsgesellschaft an der Sache bleibt wirksam; das Exekutionsverfahren gegen den nunmehrigen Gemeinschuldner kann fortgesetzt werden.