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§ 105 HGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 591 Heft 17 und 18 v. 6.9.1986

HGB § 105

Soll ein protokolliertes Einzelunternehmen durch mehrere Personen, die zur Unternehmensführung ihren Beitrag leisten und diesem Beitrag entsprechend am Gewinn beteiligt sind, als Mitunternehmer geführt werden, so wird dadurch eine OHG gegründet, selbst wenn die Gesellschaftsform noch einer besonderen Vereinbarung vorbehalten ist.

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