KO § 67 Abs 2
Rechtshandlungen, die von einer Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, vor Inkrafttreten des IRÄG vorgenommen worden sind, sind nach der alten Rechtslage zu beurteilen. Für die Anfechtung kommt daher in diesen Fällen die Überschuldung nicht in Betracht.