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§ 886 ABGB; § 212a ZPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1986, 465 Heft 13 und 14 v. 12.7.1986

ABGB § 886, ZPO § 212a

Auch bei Abfassung des Verhandlungsprotokolls mittels Schallträgers ist davon auszugehen, daß die Parteien bei Vereinbarung eines gerichtlichen Vergleichs vor Unterschriftsleistung nicht gebunden sein wollen. Die Unterschrift muß unter den Vergleichstext als solchen gesetzt werden.

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