ABGB § 886, ZPO § 212a
Auch bei Abfassung des Verhandlungsprotokolls mittels Schallträgers ist davon auszugehen, daß die Parteien bei Vereinbarung eines gerichtlichen Vergleichs vor Unterschriftsleistung nicht gebunden sein wollen. Die Unterschrift muß unter den Vergleichstext als solchen gesetzt werden.