StGB § 38, StGB § 61, StGB § 64 Abs 1 Z 4, StGB § 66, SuchtgiftG § 12, SuchtgiftG § 16
Das im Tatortstaat bereits geahndete Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG nF kann ungeachtet der Vorschrift des § 64 Abs 1 Z 4 StGB in Österreich nicht neuerlich abgeurteilt werden. – Für die Anwendung neuen Rechts ist der Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz entscheidend.