KO § 27, KO § 28, KO § 29, AnfO § 1, AnfO § 2, AnfO § 3, AO § 12, AO § 47
Im Ausgleichsverfahren gibt es kein der Konkursanfechtung entsprechendes Institut. – § 47 AO enthält keinen allgemeinen Anfechtungstatbestand, sondern zielt nur auf Vereinbarungen ab, die sich ausdrücklich oder wenigstens deutlich erkennbar auf ein bevorstehendes oder im Lauf befindliches Ausgleichsverfahren beziehen.