AnfO § 2 Z 2, AnfO § 2 Z 3, IPRG § 1 Abs 1
Ob die Anfechtung des Erwerbs einer Liegenschaft zulässig ist, bestimmt sich nach dem Recht des Lageortes. Da das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft angefochten werden können, genügt es, wenn die durch das Verfügungsgeschäft in Lauf gesetzte Frist gewahrt ist.