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„Gefährlicher Betrieb“; § 7 ABGB; § 502 Abs 4 Z 1 ZPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1985, 556 Heft 17 und 18 v. 7.9.1985

„Gefährlicher Betrieb“, ABGB § 7, ZPO § 502 Abs 4 Z 1

Das „Sturmboot“ im Wiener Prater – eine große, zum Vergnügen des Publikums bestimmte Schaukel – ist kein „gefährlicher Betrieb“, für den in Analogie zu den Gefährdungshaftpflichtnormen zu haften wäre. – Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe ist eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iS der letztgenannten Vorschrift.

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