„Gefährlicher Betrieb“, ABGB § 7, ZPO § 502 Abs 4 Z 1
Das „Sturmboot“ im Wiener Prater – eine große, zum Vergnügen des Publikums bestimmte Schaukel – ist kein „gefährlicher Betrieb“, für den in Analogie zu den Gefährdungshaftpflichtnormen zu haften wäre. – Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe ist eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iS der letztgenannten Vorschrift.