EGzUStG Art XII Z 3
Der Geschädigte, der die Umsatzsteuer für die Reparatur oder Wiederbeschaffung der beschädigten Sache finanzieren ließ und die dafür aufgewendeten Zinsen zugesprochen erhielt, muß auch diese rückerstatten, sofern sie auf die Periode nach dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Geltendmachung des Vorsteuerabzugs entfallen.