RHG § 1a Abs 3 Z 3
„Höhere Gewalt“ iS dieser Gesetzesstelle liegt nicht vor, wenn Freilandleitungen (zB bei Bauarbeiten, Beförderungen, Spiel und Sport) von Dritten fahrlässig berührt werden, weil solche Ereignisse trotz ihrer Seltenheit eine typische Schadensursache sind. Das Verschulden des Geschädigten kann allerdings nach den Umständen die Gefährdungshaftung des Inhabers der Anlage ausschließen.