Art 7 Abs 1 B-VG, § 27 Abs 8 Z 1 UStG 1972
Verfassungskonforme Auslegung des § 27 Abs 8 Z 1 Satz 3 UStG 1972 in der Weise, daß er nur für jene Abnehmer gilt, die in bezug auf die Belastung mit Vorsteuer in derselben Lage sind wie der Importeur iS der ersten beiden Sätze der genannten Gesetzesstelle („teleologische Reduzierung des überschießenden Wortlautes“).