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Gesamtvertretung und Verkehrsschutz1)1)Nach einem am 29.9.1983 beim zivilrechtlichen Hochschulkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Wien in Altmünster gehaltenen Vortrag.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Franz BydlinskiJBl 1983, 627 Heft 23 und 24 v. 10.12.1983

Anlaß für die folgende, ursprünglich auf einem Rechtsgutachten beruhende Untersuchung ist ein recht illustrativer Fall: Zwischen zwei Unternehmen wurde ein Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung einer umfangreichen, technisch komplizierten Anlage abgeschlossen. In einer besonderen Vertragsklausel war für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ein Schiedsgericht vorgesehen. Werkunternehmer war eine GmbH. Für sie wurde der fragliche Vertrag, wie vorher eine Reihe anderer Verträge mit anderen Werkbestellern, allein vom ersten ihrer beiden Geschäftsführer unterschrieben. Laut der Eintragung im Handelsregister war dieser nur zusammen mit dem andern Geschäftsführer oder mit einem der beiden Gesamtprokuristen vertretungsberechtigt.

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