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Der (Amts)sachverständige im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes*)*)Dem Aufsatz liegt ein Referat zugrunde, das der Autor im Jänner 1983 im Rahmen eines vom BMfGuU veranstalteten Seminares zum Thema „Der Amtssachverständige und seine Stellung im Verwaltungsverfahren“ gehalten hat. Wie bereits dem Titel zu entnehmen ist, liegt deshalb das Schwergewicht der Ausführungen auf dem Bereich der Amtssachverständigen. Weite Teile der Abhandlung können aber auch hinsichtlich der Sachverständigen nach § 52 Abs 2 AVG 1950 herangezogen werden. Hinsichtlich der Kosten nichtamtlicher Sachverständiger vgl Punkt 4 e).

AufsätzeDr. Gerhard AignerJBl 1983, 352 Heft 13 und 14 v. 2.7.1983

1. Einleitung

a) In einer durch rasant zunehmende Kompliziertheit der an den Staat gestellten Aufgaben gekennzeichneten Zeit ist auch die Bedeutung der bei der Vollziehung mitbefaßten Experten im höchsten Maße gestiegen. Eine Vielzahl von Rechtsvorschriften mit überaus komplizierten Regelungsgegenständen (man denke bloß an die Materien des Strahlenschutzes, des Dampfkesselwesens, der Nahrungsmittelkontrolle, an die Regelung des Immissionsschutzes etc) läßt erkennen, daß die Vollziehung heute mehr denn je des Sachverstandes der Experten bedarf. Umso mehr ist es geboten, bei der Kontrolle behördlichen Handelns auch den Bereich des Sachverstandes zu erfassen. Sachverstand und Legalität rücken so immer mehr in den Mittelpunkt des Rechtsschutzes1)1)Vgl dazu: B. Davy, Legalität durch Sachverstand? ZfV 1982, 345 ff..

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