AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Ferdinand KerschnerJBl 1983, 337 Heft 13 und 14 v. 2.7.1983
Mit zwei überaus schwierigen Rechtsfragen – einer internationalprivatrechtlichen und einer schadenersatzrechtlichen – war der OGH im zu besprechenden Fall konfrontiert. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt läßt sich kurz zusammenfassen: