I. Einleitung
Unter Delegation oder Delegierung1) wurde bisher im zivilgerichtlichen Verfahrensrecht allgemein2) die obergerichtliche Übertragung der Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache von dem an sich zuständigen an ein anderes Gericht gleicher Gattung verstanden. Es handelt sich dabei also um einen jener seltenen Fälle, in denen die Zuständigkeit des Gerichtes nicht unmittelbar auf dem Gesetz, sondern auf einer richterlichen Anordnung beruht (forum iudiciale).