vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die Freiheit der Kunst (Art 17 a StGG) und ihre Grenzen im System der Grundrechte*)*)Um Anmerkungen ergänzte schriftliche Fassung eines am 13. Jänner 1983 vor der Salzburger Juristischen Gesellschaft gehaltenen Vortrages.

AufsätzeUniv.-Doz. Dr. Walter BerkaJBl 1983, 281 Heft 11 und 12 v. 4.6.1983

1. Zur Entwicklung des neuen Grundrechts

Über dem Tor der Wiener Sezession findet sich der Spruch: „Der Zeit ihre Kunst, der Kunst ihre Freiheit“. Durch den Beschluß des Nationalrats vom 12. Mai 1982 hat dieser Kampfspruch der bildenden Künstler der Jahrhundertwende Eingang in das Verfassungsrecht gefunden1)1)Auf die stilistische und sachliche Verwandtschaft zwischen dieser programmatischen kunstpolitischen Forderung und einer rechtlichen Freiheitsgewährleistung haben Welan und Kneucker in einem Aufsatz hingewiesen, der die Diskussion um die Gewährleistung einer Kunstfreiheit eingeleitet hat: vgl Welan–Kneucker, Die Freiheit der Kunst in Österreich, ÖHZ 1977, H 11, 1; in erweiterter und aktualisierter Form veröffentlicht als: Kneucker, Die Freiheit der Kunst – verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Fragen in Österreich, in: Dietrich–Greisenegger (Hrsg), Pro und Kontra Jesu Hochzeit. Dokumentation eines Opernskandals (1980) 129.. Im lapidaren Stil der Menschenrechtstradition verbürgt ein neuer Art 17 a des Staatsgrundgesetzes die Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre2)2)BVG vom 12.5.1982 BGBl 262, mit dem das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger durch die Einfügung einer Bestimmung zum Schutz der Freiheit der Kunst geändert wird. Die neu geschaffene Grundrechtsgewährleistung lautet wörtlich: „Art 17 a. Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei“.. Er verbürgt auch – so scheint es – der Zeit ihre Freiheit: der Verfassungsausschuß hat diese weitere punktuelle Ergänzung der schon vielfach überlagerten Grundrechte des österreichischen Verfassungsrechts ungeachtet der nunmehr bald 20jährigen Bemühungen um ihre Gesamtreform als ein „Gebot der Zeit“ bezeichnet3)3)978 BlgNR 15. GP..

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!