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Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Peter G. MayrJBl 1983, 293 Heft 11 und 12 v. 4.6.1983

I. Einleitung

Unter Delegation oder Delegierung1)1)Die amtliche Überschrift über die §§ 30, 31 und 31 a JN lautet Delegation, daneben verwendet das Gesetz aber auch den Ausdruck Delegierung (§§ 31 Abs 2 und 3, 31 a Abs 1 und 2 JN; vgl auch §§ 62 und 63 StPO). wurde bisher im zivilgerichtlichen Verfahrensrecht allgemein2)2)Eine exakte und einheitliche Definition findet sich in der Literatur allerdings nicht: vgl Horten, Die Jurisdictionsnorm und ihr Einführungsgesetz (1898) 149 ff; Sperl, Lehrbuch der Bürgerlichen Rechtspflege I/1 (1925) 146 ff; Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen4 I (1927) 81 ff; Pollak, System des Österreichischen Zivilprozeßrechtes mit Einschluß des Exekutionsrechtes2 (1930/32) 343 f; Wolff, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts2 (1947) 105 f; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen I (1959) 229 ff; Petschek–Stagel, Der österreichische Zivilprozeß (1963) 126; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht2 (1976) 61 f; Rechberger–Simotta, Zivilprozeßrecht (1982) 44 (RZ 106). die obergerichtliche Übertragung der Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache von dem an sich zuständigen an ein anderes Gericht gleicher Gattung verstanden. Es handelt sich dabei also um einen jener seltenen Fälle, in denen die Zuständigkeit des Gerichtes nicht unmittelbar auf dem Gesetz, sondern auf einer richterlichen Anordnung beruht (forum iudiciale).

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