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Familienbeihilfe und Unterhaltsrecht

AufsätzeUniv.-Ass. Mag. Dr. Christian HuberJBl 1983, 306 Heft 11 und 12 v. 4.6.1983

IV. Zusammenhänge zwischen Familienbeihilfe und Unterhaltsanspruch

1. Regelbedarfsjudikatur und § 12 a FLAG BGBl 1974/418

Durch die Novellierung des Unterhaltsrechts bei den unehelichen Kindern wollte der Gesetzgeber ein Signal setzen, den Kindesunterhalt zu erhöhen106)106)BGBl 1970/342; Strauß–Stockart-Bernkopf, ÖAV 1971, 32 meinen, daß die Intention des Gesetzgebers auch im Wortlaut zum Ausdruck komme, da der Begriff „Lebensverhältnisse“ deutlicher als „Stand“ darauf hinweise, daß der Unterhaltsanspruch mit steigendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen zunehmen müsse. In diese Richtung aber bereits SZ 39/196, die noch zu § 166 aF ABGB erging! Vgl auch die bei Stockart-Bernkopf, ÖAV 1971, 53 zitierten Erklärungen der Abgeordneten sowie 6 BlgNR 12. GP, 25.. Dies wurde aber lediglich von der Prozentjudikatur107)107)Ab 1972 wurden die Prozentsätze eines Sorgepflichtigen für ein Kind von 15 auf 20% angehoben. Vgl EFSlg 17.601, 17.098 (1972) gegenüber EFSlg 15.321 ff (1971).,

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