§ 59 KO, § 156 Abs 4 KO, § 157 KO
Vor Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses können die auf Grund eines Zwangsausgleiches an die nicht bevorrechteten Gläubiger zu erbringenden Leistungen mangels Fälligkeit nicht mit der Wirkung ihres Wiederauflebens eingemahnt werden. – Wurde im Zwangsausgleich ein Respiro eingeräumt, so kann erst nach Ablauf dieser „Respekttage“, die ab Fälligkeit der Forderung zu berechnen sind, wirksam gemahnt werden.