§ 25 Abs 1 IPRG, Haager Unterhaltsstatutabkommen
Für die Voraussetzungen der Feststellung der außerehelichen Vaterschaft ist das Personalstatut des Kindes im Zeitpunkt der Geburt maßgebend; ein späteres Personalstatut des Kindes kann gem § 25 Abs 1 IPRG nur dann zum Zug kommen, wenn das Personalstatut