§ 297 StGB, § 298 Abs 1 StGB, § 299 StGB
Eine Straftat ist „vorgetäuscht“, wenn sie tatsächlich nicht begangen wurde, also eine erfundene ist; das Verändern von Tatumständen,
Seite 603
§ 297 StGB, § 298 Abs 1 StGB, § 299 StGB
Eine Straftat ist „vorgetäuscht“, wenn sie tatsächlich nicht begangen wurde, also eine erfundene ist; das Verändern von Tatumständen,
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