§ 72 Abs 2 StGB, § 166 StGB
Eine Lebensgemeinschaft ist eine auf Dauer ausgerichtete Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft, die dann nicht vorliegt, wenn sie von einem Partner dem anderen lediglich zur Erreichung krimineller Zwecke vorgetäuscht wird.
OGH, 24.02.1981, 9 Os 18/81