§ 167 Abs 2 Z 1 StGB, § 167 Abs 2 Z 2 StGB
Die vertragliche Verpflichtung des Täters gem Z 2 des § 167 Abs 2 führt ihrem Wesen nach lediglich zu einer Stundung der in Z 1 vorausgesetzten Schadensgutmachung; die darin gegenüber der ursprünglichen Schuld gelegene Novation vermag – anders als bei der Darlehensbeschaffung von dritter Seite – den deliktischen Grundcharakter seiner Verpflichtung nicht zu beseitigen.