Art 6 Abs 2 MRK, § 19 VStG 1950, § 33 Z 2 StGB
Das durch Art 6 Abs 2 MRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht wird verletzt, wenn in einem Verwaltungsstrafverfahren bei der Strafbemessung eine noch nicht formell rechtskräftige Vorstrafe als erschwerender Umstand berücksichtigt wird.