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Art 6 Abs 2 MRK; § 19 VStG 1950:

RechtsprechungVerfassungsgerichtshofMichael GraffJBl 1980, 144 Heft 5 und 6 v. 15.3.1980

Art 6 Abs 2 MRK, § 19 VStG 1950

Die Erhebung einer Verfassungsgerichtshof- oder Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde hindert, auch wenn ihr die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft und daher auch nicht die Berücksichtigung der in Beschwerde gezogenen Strafe als erschwerende Vorstrafe.

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