§ 178 Abs 1 ASVG, § 179 Abs 2 ASVG, § 179 Abs 3 ASVG
Ist jemand wegen Ausübung mehrerer Tätigkeiten mehrfach unfallversichert, so sind bei der Bemessungsgrundlage auch die Beitragsgrundlagen für ein Dienstverhältnis, das noch kein Jahr gedauert hat, gemäß § 179 Abs 2 oder Abs 3 ASVG voll zu berücksichtigen.