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§§ 12, 14, 159, 161 und 309 StGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteViktor LiebscherJBl 1980, 496 Heft 17 und 18 v. 6.9.1980

§ 12 StGB, § 14 StGB, § 159 StGB, § 161 StGB, § 309 StGB

Handelt der leitende Angestellte im Einverständnis mit dem Schuldner, so bedarf es der Haftungsbestimmung des § 161 StGB nicht, weil eine strafrechtliche Verantwortung des Extraneus für die Beteiligung an Taten, die zufolge persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse strafbar

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