§ 4 Abs 5 EStG 1972
„Reise“ iS des § 4 Abs 5 EStG ist nur die Fortbewegung über größere Entfernungen. Ein Abstellen auf eine Mindestentfernung von 15 km vom Betriebsort ist zulässig; dabei sind auch besondere Verhältnisse eines ländlichen Bezirkes ausreichend berücksichtigt.
VwGH, 09.03.1979, 3319/78