§ 1101 ABGB, Art XIII Z 6 EGEO, § 378 EO, § 379 EO, § 380 EO
Die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB setzt entweder die Einbringung der Bestandzinsklage, der die Anmeldung der Forderung im Konkurs gleichsteht, oder aber die Bescheinigung des Anspruches und einer Gefährdung voraus.