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§ 1101 ABGB; Art XIII Z 6 EGEO; §§ 378 ff EO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1980, 480 Heft 17 und 18 v. 6.9.1980

§ 1101 ABGB, Art XIII Z 6 EGEO, § 378 EO, § 379 EO, § 380 EO

Die pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB setzt entweder die Einbringung der Bestandzinsklage, der die Anmeldung der Forderung im Konkurs gleichsteht, oder aber die Bescheinigung des Anspruches und einer Gefährdung voraus.

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