§ 944 ABGB, § 366 ABGB
Eine angefallene, aber noch nicht eingeantwortete Erbschaft zählt bereits zum gegenwärtigen Vermögen, über das auch durch Schenkung bestimmter Nachlaßsachen ohne Beschränkung auf die Hälfte des Vermögens verfügt werden kann. – Zur Schenkung eines künftigen Vermögens auf den Todesfall.